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 Gewässer & Fische



Bestimmungen

Wir üben den Fischfang weidgerecht aus, und vermeiden, was dem Charakter des Angelsports abträglich ist !

1.) Verstöße gegen die angeführten Bestimmungen haben den Entzug der Bewilligung zum Fischfang zur Folge, ohne daß dafür eine wie auch immer geartete Vergütung geleistet wird. Verwaltungsübertretungen werden angezeigt.

2.) Die beeideten Fischereischutzorgane sind zur Kontrolle der Fischereilegitimation als auch der Fahrzeuge, Boote, Fischertaschen, Rucksäcke, etc. sowie der Fischereigeräte und der gefangenen Fische berechtigt. Den Aufforderungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten. Im Falle der Übertretung des jeweilig gültigen Fischereigesetzes sind die Fischereischutzorgane befugt, die zur Beweisführung notwendigen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen.

3.) Es ist die Pflicht eines jeden Anglers, sich mit den Fischereireviergrenzen vertraut zu machen.

4.) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unter allen Umständen in das Wasser zurückzusetzen, auch wenn durch erlittene Verletzungen Gefahr besteht, daß sie nicht am Leben bleiben. Bei geschlucktem Köder, ist das Vorfach abzuschneiden.

5.) Grundsätzlich verboten:
5.1.) Die Verwendung lebender Köderfisch.
5.2.) Die Verwendung von toten Köderfischen ab dem 17. September, wegen Schonung der Seeforelle; (Ausnahme: Spinnfischen)
5.3.) Das Angeln an expornierten Stellen, wo eine weidgerechte Landung bzw. ein Rücksetzen gefangener Fische nicht möglich ist.
5.4.) Die Verwendung von Drahtsetzkeschern.
5.5.) Der Austausch bereits gefangener Fische.
5.6.) Der Verkauf bzw. Tausch gefangener Fische.
5.7.) Hälterung anderer als selbstgefangener Fische.
5.8.) Die Verwendung von Drillingen und Doppelhaken (Ausnahme: Spinnfischen)
5.9.) Das Grundangeln ohne Beaufsichtigung durch den Fischeriberechtigten. (den Angelplatz nicht verlassen)
5.10.) Verwendung von Echolot.

6.) Sofern in der Lizenz nichts genaueres festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des O.Ö. Fischereigesetzes. bzw. des Niederösterreichischen Fischereigesetzes.

7.) Mitfischen: Das mitfischende Kind (6-12 Jahre) benötigt das O.Ö. Lizenzbuch. Es darf jedoch vom Mitfischer kein ZUSÄTZLICHES ANGELGERÄT verwendet werden.

8.) Fangerlaubnis: Insgesamt 8 Fische pro Fischtag. Davon höchstens 3 Edelfische (Äsche, Forelle, Maräne, Saibling, Hecht, Karpfen)
Diese Stückzahlen dürfen auch beim Mitfischen eines Kindes nicht überschritten werden.

9.) Mindestmaße:
Äsche ... 33 cm
Bach-, Regenbogenforelle und Saibling ... 30 cm
Seeforelle ... 50 cm
Karpfen .. 40 cm
für alle anderen Fischarten gilt das jeweilige gesetzliche Mindestmaß

HINWEISE:

1.) Jede Wasserverschmutzung und jedes Fischsterben ist sofort der Vereinsleitung und der nächsten Gendamerie- oder Polizeidienststelle zu melden.
2.) Die Gewässer und deren Ufer sind im Sinne eines Umweltbewußten Verhaltens reinzuhalten.
3.) Jeder Angler haftet für die verursachten Flurschäden dem Geschädigten gegenüber selbst.
4.) Das Fangverzeichnis ist genau zu führen und am Ende der Saison bzw. beim Kauf der neuen Lizenz abzugeben.

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